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Elternbeirat

Art. 11 BayKiG
Bei allen anerkannten Kindergärten muss ein Beirat bestehen, der die Zusammenarbeit zwischen Träger, Einrichtung, Eltern und Grundschule fördert.

Die Erziehungsberechtigten wählen aus ihrer Mitte zu Beginn des Kindergartenjahres Elternvertreter und deren Stellvertreter. Die gewählten Elternvertreter bilden den Kindergartenbeirat.

Gewählt werden für je 20 Kinder eines Kindergartens ein Elternvertreter und sein Stellvertreter mindestens jedoch je Kindergartenjahr drei Elternvertreter und drei Stellvertreter.

Der Kindergartenbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Kindergartenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Kindergartenbeirat gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht.

Der Vertreter des Trägers, die Leitung des Kindergartens und die Gruppenleiterinnen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.

Der Elternbeirat tagt öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten besprochen werden oder der Beirat im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt.

 

Art. 12 BayKiG
Der Kindergartenbeirat wird vom Träger und der Kindergartenleitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.

Der Kindergartenbeirat berät insbesondere über:
    a) die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich der Festlegung der Höhe
        der Elternbeiträge;
    b) die Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung;
    c) die räumliche und sachliche Ausstattung;
    d) die personelle Besetzung;
    e) die Gesundheitserziehung der Kinder;
    f) die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungs-
       veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten;
    g) die Öffnungszeiten des Kindergartens.